(1) Der Buschenschenker hat während der Dauer des Ausschankes am Ausschanklokal das Buschenschankzeichen (Abs. 2) und eine Tafel auszustecken, die seinen Vor- und Familien- oder Nachnamen, bei einer juristischen Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragenen Erwerbsgesellschaft deren Namen, enthält. Diese äußere Bezeichnung darf nicht so geartet sein, daß sie geeignet ist, einen Gastgewerbebetrieb vorzutäuschen.
(2) Das Buschenschankzeichen hat aus einem Föhren-, Tannen- oder Fichtenbuschen zu bestehen.
(3) Zur Führung des Buschenschankzeichens sind ausschließlich Buschenschenker berechtigt.
0 Kommentare zu § 6 W-BSchG