§ 10 W-BSchG

W-BSchG - Wiener Buschenschankgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Bei der Ausübung des Buschenschankes ist außer den im § 2 angeführten Getränken auch der Ausschank von Leitungswasser, Mineralwasser, Sodawasser und kohlensäurehältigen Erfrischungsgetränken gestattet. Die Buschenschenker sind verpflichtet, mindestens eine Sorte eines kalten nichtalkoholischen Getränkes zu einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein) und dieses nach Maßgabe der Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes besonders zu kennzeichnen. Der Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betroffenen Getränke zu erfolgen.

(2) Buschenschenkern ist ferner auch die Verabreichung von allen heimischen Wurst- und Käsesorten, Schinken und geräuchertem Fleisch, Speck, kaltem Fleisch und kaltem Geflügel, kaltem Wild und Wiener Schnecke, kalten und geräucherten heimischen Fischen, Sardinen, Sardellenringen und Rollmöpsen, Salaten, Essiggemüse, hartgekochten Eiern, Brotaufstrichen aller Art, Butter und Schmalz, Grammeln, Salzmandeln und Erdnüssen, Weingebäck wie Weinbeißern, Kartoffelrohscheiben, Salzgebäck, Brot und Gebäck, Waffeln, nach typischen bäuerlichen Rezepten hergestellten Mehlspeisen aus eigener Erzeugung sowie heimischem Obst und Gemüse unter Ausschluss aller warmen Speisen gestattet.

(3) Dem Buschenschenker ist es nicht gestattet, während des Buschenschankes in den Betriebsräumen bzw. auf den Betriebsflächen Spiele zu veranstalten oder Tanzveranstaltungen abzuhalten.

In Kraft seit 19.02.2019 bis 31.12.9999
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