(1) Den Buschenschank dürfen nur die im Sinne des § 1 berechtigten Personen oder Gesellschaften (Buschenschenker) ausüben.
(2) Der Buschenschenker darf – ausgenommen ist lediglich der Fall des Traubenzukaufes gemäß Abs. 3 – nicht innerhalb der letzten zwei Jahre für den Ausschank in seinem Buschenschankbetrieb Trauben, Traubensaft, Maische, Most, Sturm, Wein, Pressobst, Obstsaft, Obstmost oder Obstwein zugekauft haben.
(3) Als Wein aus betriebseigener Fechsung im Sinne des § 1 ist auch jener aus im ernteausfallsbedingten Umfang zugekauften Trauben zu verstehen. Dabei müssen diese aus dem Weinbaugebiet der Weinbauregion Wien stammen.
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