Natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften, die in Wien gelegene Wein- und Obstgärten besitzen und in Wien ihre Betriebsstätte haben, sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Wein und Obstwein, Trauben- und Obstmost, Trauben- und Obstsaft aus betriebseigener Fechsung sowie selbst gebrannte geistige Getränke entgeltlich auszuschenken (Buschenschank).
(1) Gestattet ist der Ausschank von:
1. | Wein, Sturm, Traubenmost und Traubensaft, ausgenommen versetzte Weine; | |||||||||
2. | Obstwein und Obstmost, hergestellt durch begonnene oder vollendete alkoholische Gärung des Saftes oder der Maische von frischen Äpfeln, Birnen oder Beerenobst oder einem Gemenge dieser Obstarten, sowie Obstsaft von Äpfeln, Birnen oder Beerenobst; | |||||||||
3. | selbst gebrannte geistige Getränke. |
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 dürfen die im Abs. 1 bezeichneten Getränke nur ausgeschenkt werden, wenn deren Rohprodukt (Weintrauben, Äpfel, Birnen oder Beerenobst) in Wien erzeugt worden ist.
(3) Bewirtschaften im Sinne des § 1 berechtigte Personen oder Gesellschaften von ihrer in Wien gelegenen Betriebsstätte auch Wein- oder Obstgärten außerhalb des Bundeslandes Wien, so ist das auf diesen Flächen erzeugte Rohprodukt jenem des Abs. 2 dann gleichzuhalten, wenn der betreffende Wein- oder Obstgarten in der Luftlinie nicht mehr als zehn Kilometer von der Wiener Landesgrenze entfernt ist. Grundstücke, deren Fläche zum Teil diese Entfernung überschreiten, gelten als mit der Gesamtfläche innerhalb dieser Entfernung gelegen.
(1) Den Buschenschank dürfen nur die im Sinne des § 1 berechtigten Personen oder Gesellschaften (Buschenschenker) ausüben.
(2) Der Buschenschenker darf – ausgenommen ist lediglich der Fall des Traubenzukaufes gemäß Abs. 3 – nicht innerhalb der letzten zwei Jahre für den Ausschank in seinem Buschenschankbetrieb Trauben, Traubensaft, Maische, Most, Sturm, Wein, Pressobst, Obstsaft, Obstmost oder Obstwein zugekauft haben.
(3) Als Wein aus betriebseigener Fechsung im Sinne des § 1 ist auch jener aus im ernteausfallsbedingten Umfang zugekauften Trauben zu verstehen. Dabei müssen diese aus dem Weinbaugebiet der Weinbauregion Wien stammen.
(1) Der Buschenschank darf zur gleichen Zeit - ausgenommen in den Fällen des § 4 Abs. 3a und 3e - nur in einem Standort ausgeübt werden.
(2) Das Recht zur Ausübung des Buschenschankes erlischt, wenn der Buschenschenker seine Betriebsstätte in Wien aufgibt. Wenn ein Buschenschenker für den Ausschank in seinem Buschenschankbetrieb die im § 3 Abs. 2 genannten Produkte zukauft und es sich dabei nicht um einen Traubenzukauf gemäß § 3 Abs. 3 handelt, erlischt das Recht ebenfalls, und zwar auf die Dauer von zwei Jahren.
(3) Erlischt das Recht zur Ausübung des Buschenschankes nach Abs. 2, so hat dies auch das Erlöschen eines allfälligen Rechtes zu einer vorübergehenden Ausübung des Buschenschankes nach § 4 Abs. 3a zur Folge.
(1) Der Buschenschenker hat während der Dauer des Ausschankes am Ausschanklokal das Buschenschankzeichen (Abs. 2) und eine Tafel auszustecken, die seinen Vor- und Familien- oder Nachnamen, bei einer juristischen Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragenen Erwerbsgesellschaft deren Namen, enthält. Diese äußere Bezeichnung darf nicht so geartet sein, daß sie geeignet ist, einen Gastgewerbebetrieb vorzutäuschen.
(2) Das Buschenschankzeichen hat aus einem Föhren-, Tannen- oder Fichtenbuschen zu bestehen.
(3) Zur Führung des Buschenschankzeichens sind ausschließlich Buschenschenker berechtigt.
(1) Die Ausübung des Buschenschankes darf nur während der täglichen Ausschankzeit erfolgen. Die Festsetzung derselben erfolgt unter Berücksichtigung der Sperr- und Aufsperrstunden ähnlicher Gastgewerbebetriebe durch Verordnung der Landesregierung, wobei auf die Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung und der Besucher Bedacht zu nehmen ist. Für besondere Anlässe (z. B. Messen, Fasching, Silvester) können längere Ausschankzeiten festgesetzt werden.
(2) Sind nach Abs. 1 für besondere Anlässe keine längeren Ausschankzeiten festgesetzt oder liegen berücksichtigungswürdige Umstände vor, kann der Magistrat im Einzelfall ausnahmsweise eine Verlängerung der täglichen Ausschankzeit auf die Dauer des Anlaßfalles bewilligen, soferne öffentliche Interessen oder Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung dem nicht entgegenstehen.
(3) Der Buschenschenker hat die Betriebsräume (Betriebsflächen) außerhalb der täglichen Ausschankzeit geschlossen zu halten und den Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen bzw. Flächen noch dort ein weiteres Verweilen zu gestatten. Die Gäste sind rechtzeitig auf das Ende der Ausschankzeit aufmerksam zu machen; sie haben den Buschenschankbetrieb spätestens zum Zeitpunkt des Endes der Ausschankzeit zu verlassen.
(4) Wenn die Nachbarschaft durch die Ausübung eines Buschenschankes wiederholt in unzumutbarer Weise belästigt wurde, kann der Magistrat im Einzelfall einen späteren Beginn oder ein früheres Ende der Ausschankzeit vorschreiben.
„(4a) Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb eines Buschenschankes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Buschenschankes aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
(4b) Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind (Abs. 4), ist danach zu beurteilen, wie sich die durch den Buschenschank verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(4c) Zugunsten von Personen, die erst nach Errichtung des Buschenschankes Nachbarn im Sinne des Abs. 4a geworden sind, kann der Magistrat eine Vorschreibung im Sinne des Abs. 4 nur soweit vornehmen, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig ist.
(4d) Die Vorschreibung nach Abs. 4 ist zu widerrufen, wenn angenommen werden kann, dass der für die Vorschreibung maßgebende Grund nicht mehr gegeben sein wird.
(1) Buschenschenker dürfen an Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke ausschenken.
(2) Buschenschenker haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume (Betriebsflächen) einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich lesbar auf das Verbot des Ausschankes alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche im Sinne des Wiener Jugendschutzgesetzes 2002 hingewiesen wird.
(1) Die Buschenschenker haben die Betriebsräume (Betriebsflächen) sowie deren Einrichtung und Ausstattung stets in gutem Zustand zu halten und dafür zu sorgen, daß die Betriebsräume (Betriebsflächen), die Betriebseinrichtung und die Betriebsführung den einem Buschenschankbetrieb entsprechenden Anforderungen Rechnung tragen. Die Landesregierung hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die üblicherweise für Buschenschankbetriebe zu stellenden Anforderungen durch Verordnung festzulegen, durch welche Maßnahmen diesen Verpflichtungen der Buschenschenker entsprochen wird.
(2) Der Magistrat kann erforderlichenfalls einem Buschenschenker Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen worden ist.
(3) Der Magistrat kann von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 abweichende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid zulassen, wenn auch diese Maßnahmen die Einhaltung der im Abs. 1 umschriebenen Verpflichtungen des Buschenschenkers gewährleisten.
(1) Bei der Ausübung des Buschenschankes ist außer den im § 2 angeführten Getränken auch der Ausschank von Leitungswasser, Mineralwasser, Sodawasser und kohlensäurehältigen Erfrischungsgetränken gestattet. Die Buschenschenker sind verpflichtet, mindestens eine Sorte eines kalten nichtalkoholischen Getränkes zu einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein) und dieses nach Maßgabe der Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes besonders zu kennzeichnen. Der Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betroffenen Getränke zu erfolgen.
(2) Buschenschenkern ist ferner auch die Verabreichung von allen heimischen Wurst- und Käsesorten, Schinken und geräuchertem Fleisch, Speck, kaltem Fleisch und kaltem Geflügel, kaltem Wild und Wiener Schnecke, kalten und geräucherten heimischen Fischen, Sardinen, Sardellenringen und Rollmöpsen, Salaten, Essiggemüse, hartgekochten Eiern, Brotaufstrichen aller Art, Butter und Schmalz, Grammeln, Salzmandeln und Erdnüssen, Weingebäck wie Weinbeißern, Kartoffelrohscheiben, Salzgebäck, Brot und Gebäck, Waffeln, nach typischen bäuerlichen Rezepten hergestellten Mehlspeisen aus eigener Erzeugung sowie heimischem Obst und Gemüse unter Ausschluss aller warmen Speisen gestattet.
(3) Dem Buschenschenker ist es nicht gestattet, während des Buschenschankes in den Betriebsräumen bzw. auf den Betriebsflächen Spiele zu veranstalten oder Tanzveranstaltungen abzuhalten.
(1) Buschenschenker haben die Ausübung des Buschenschankes spätestens drei Wochen vor Beginn des Ausschankes beim Magistrat anzumelden. Die einmalige Meldung aller Ausschankzeiten innerhalb eines Kalenderjahres im vorhinein ist zulässig. Nachträgliche Änderungen der im voraus gemeldeten Ausschankzeiten sind unter Bedachtnahme auf die Frist von mindestens drei Wochen der Behörde anzuzeigen. Im Falle einer Verlegung des Ausschankortes ist jedenfalls eine neuerliche Anmeldung erforderlich.
(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:
a) | Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familien- oder Nachnamen und Hauptwohnsitz des Buschenschenkers, in dessen Namen und auf dessen Rechnung der Ausschank erfolgen soll, dienen; falls eine juristische Person oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft die Anmeldung erstattet, deren Namen und Sitz sowie den Nachweis ihres Bestandes, bei Personengesellschaften des Handelsrechts die Glaubhaftmachung des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages; ein als solcher Nachweis vorgelegter Auszug aus dem Firmenbuch darf nicht älter als sechs Monate sein, | |||||||||
b) | Betriebsstandort (Erzeugungsstätte) und Ausschankort unter genauer Angabe und Beschreibung der Ausschankräumlichkeiten, | |||||||||
c) | kalendermäßige Bezeichnung der Ausschankzeiten, | |||||||||
d) | Lage und Ausmaß der bewirtschafteten Flächen, auf denen das Rohprodukt erzeugt wurde, | |||||||||
e) | Gattung und Menge der im Buschenschank zum Ausschank gelangenden eigenen Erzeugnisse, | |||||||||
f) | Angabe der im Buschenschank beschäftigten familieneigenen (einschließlich des eingetragenen Partners) und fremden Arbeitskräfte, | |||||||||
g) | Zukaufserklärung gemäß § 3 Abs. 2, | |||||||||
h) | im Fall des § 3 Abs. 3 Nachweis über das Ausmaß des Ernteausfalls und der Menge der im Weinbaugebiet der Weinbauregion Wien zugekauften Trauben. |
(3) Der Magistrat hat über den Zeitpunkt der Anmeldung der Ausübung des Buschenschankes eine Bestätigung auszustellen. Stehen der Ausübung des Buschenschankes Hindernisse nach den §§ 2, 3, 4 Abs. 1 bis 3 und 4 sowie 5 Abs. 1 und 2 entgegen, hat der Magistrat die Ausübung des Buschenschankes binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anmeldung zu untersagen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Untersagung, kann mit dem Buschenschank zum angemeldeten Termin begonnen werden.
(4) Die Ausübung des Buschenschankes ohne Anmeldung im Sinne des Abs. 1, entgegen § 5 Abs. 2 oder nach einer Untersagung des Ausschankes gemäß § 11 Abs. 3 und 5 sowie 12 Abs. 2 ist verboten.
(5) Der Magistrat hat die Ausübung des Buschenschankes zu untersagen, wenn nach Erstattung der Anmeldung nachträglich ein Umstand eintritt oder hervorkommt, der gemäß Abs. 3 die Behörde bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Untersagung verpflichtet hätte.
(1) Wer den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 4 Abs. 1, 3 und 3c sowie 3e bis 3g, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 3, § 8, § 9 Abs. 1, § 10, § 11 Abs. 4 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Bescheiden zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 1 400 Euro zu bestrafen.
(2) Im Fall einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 hat der Magistrat dem Buschenschenker bei erstmaliger Übertretung die Untersagung der Ausübung des Buschenschankes anzudrohen und bei mehrmaliger einschlägiger Übertretung die Ausübung des Buschenschankes zu untersagen. Die Untersagung kann auf die Dauer des jeweils angemeldeten Ausschankes oder auch auf einen nach Monaten oder Jahren kalendermäßig zu bemessenden Zeitraum ausgesprochen werden, jedoch darf der Untersagungszeitraum zwei Jahre nicht übersteigen.
Die Gemeinde hat die im § 7 Abs. 2 und 4 angeführten Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Gesetz über den Ausschank von selbsterzeugtem Wein und Obstwein, von Trauben- und Obstmost und von Trauben- und Obstsaft (Wiener Buschenschankgesetz)
Änderung
LGBl. Nr. 76/1995
LGBl. Nr. 14/1998
LGBl. Nr. 11/2001
LGBl. Nr. 46/2006
LGBl. Nr. 56/2010
LGBl. Nr. 39/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Der Wiener Landtag hat beschlossen: