(1) Gestattet ist der Ausschank von:
1. | Wein, Sturm, Traubenmost und Traubensaft, ausgenommen versetzte Weine; | |||||||||
2. | Obstwein und Obstmost, hergestellt durch begonnene oder vollendete alkoholische Gärung des Saftes oder der Maische von frischen Äpfeln, Birnen oder Beerenobst oder einem Gemenge dieser Obstarten, sowie Obstsaft von Äpfeln, Birnen oder Beerenobst; | |||||||||
3. | selbst gebrannte geistige Getränke. |
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 dürfen die im Abs. 1 bezeichneten Getränke nur ausgeschenkt werden, wenn deren Rohprodukt (Weintrauben, Äpfel, Birnen oder Beerenobst) in Wien erzeugt worden ist.
(3) Bewirtschaften im Sinne des § 1 berechtigte Personen oder Gesellschaften von ihrer in Wien gelegenen Betriebsstätte auch Wein- oder Obstgärten außerhalb des Bundeslandes Wien, so ist das auf diesen Flächen erzeugte Rohprodukt jenem des Abs. 2 dann gleichzuhalten, wenn der betreffende Wein- oder Obstgarten in der Luftlinie nicht mehr als zehn Kilometer von der Wiener Landesgrenze entfernt ist. Grundstücke, deren Fläche zum Teil diese Entfernung überschreiten, gelten als mit der Gesamtfläche innerhalb dieser Entfernung gelegen.
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