(1) Der Buschenschank darf zur gleichen Zeit - ausgenommen in den Fällen des § 4 Abs. 3a und 3e - nur in einem Standort ausgeübt werden.
(2) Das Recht zur Ausübung des Buschenschankes erlischt, wenn der Buschenschenker seine Betriebsstätte in Wien aufgibt. Wenn ein Buschenschenker für den Ausschank in seinem Buschenschankbetrieb die im § 3 Abs. 2 genannten Produkte zukauft und es sich dabei nicht um einen Traubenzukauf gemäß § 3 Abs. 3 handelt, erlischt das Recht ebenfalls, und zwar auf die Dauer von zwei Jahren.
(3) Erlischt das Recht zur Ausübung des Buschenschankes nach Abs. 2, so hat dies auch das Erlöschen eines allfälligen Rechtes zu einer vorübergehenden Ausübung des Buschenschankes nach § 4 Abs. 3a zur Folge.
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