(1) Buschenschenker dürfen an Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke ausschenken.
(2) Buschenschenker haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume (Betriebsflächen) einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich lesbar auf das Verbot des Ausschankes alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche im Sinne des Wiener Jugendschutzgesetzes 2002 hingewiesen wird.
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