§ 14 W-BSchG

W-BSchG - Wiener Buschenschankgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Gemeinde hat die im § 7 Abs. 2 und 4 angeführten Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

In Kraft seit 25.10.2013 bis 31.12.9999
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