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Der Lehrerin, die als Abteilungsvorstand für den Übungskindergarten an der Bildungsanstalt für KindergartenpädagogikElementarpädagogik verwendet wird, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Sie beträgt 50 % der Leiterinnenzulage gemäß § 27, die ihr zukäme, wenn sie Leiterin der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik wäre. Gleiches gilt für die Lehrerin, die zur Unterstützung der Leiterin der Bildungsanstalt für KindergartenpädagogikElementarpädagogik bestellt worden ist.
Der Lehrerin, die als Abteilungsvorstand für den Übungskindergarten an der Bildungsanstalt für KindergartenpädagogikElementarpädagogik verwendet wird, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Sie beträgt 50 % der Leiterinnenzulage gemäß § 27, die ihr zukäme, wenn sie Leiterin der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik wäre. Gleiches gilt für die Lehrerin, die zur Unterstützung der Leiterin der Bildungsanstalt für KindergartenpädagogikElementarpädagogik bestellt worden ist.