Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Den Mitgliedern der Landesregierung und des Landtages, dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Stadtschulrates für Wien, den Bezirksvorstehern, den Bezirksvorsteher-Stellvertretern und den Mitgliedern der Bezirksvertretung gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe“ bezeichnet.
(3) Sofern in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(1) Den Mitgliedern der Landesregierung und des Landtages, dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Stadtschulrates für Wien, den Bezirksvorstehern, den Bezirksvorsteher-Stellvertretern und den Mitgliedern der Bezirksvertretung gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe“ bezeichnet.
(3) Sofern in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.