Der Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 52 ist durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung zu erbringen, die hiezu von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister (§ 63 Abs. 1 ASchG) ermächtigt wurde. Der Nachweis der Fachkenntnisse gemäß Paragraph 52, ist durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung zu erbringen, die hiezu von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister (Paragraph 63, Absatz eins, ASchG) ermächtigt wurde.
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