Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Niederschrift über den Gang der mündlichen Verhandlung hat zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Behörde;
2.Ziffer 2den Vornamen und den Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit, den Personenstand, die Beschäftigung und den Wohnort des Beschuldigten;
3.Ziffer 3den Namen eines allfälligen Verteidigers des Beschuldigten;
4.Ziffer 4die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat;
5.Ziffer 5die wesentlichen Aussagen der Zeugen und Sachverständigen und die sonstigen Beweisergebnisse;
6.Ziffer 6die Rechtfertigung oder das Geständnis des Beschuldigten;
(2)Absatz 2Alle Angaben in der Niederschrift sind mit möglichster Kürze abzufassen. Sind die in Abs. 1 Z 2 bis 5 bezeichneten Angaben bereits schriftlich in den Akten niedergelegt, so genügt in der Niederschrift ein kurzer Hinweis auf die bezüglichen Aktenstücke.Alle Angaben in der Niederschrift sind mit möglichster Kürze abzufassen. Sind die in Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 bezeichneten Angaben bereits schriftlich in den Akten niedergelegt, so genügt in der Niederschrift ein kurzer Hinweis auf die bezüglichen Aktenstücke.
(3)Absatz 3Von der Aufnahme der in Abs. 1 bezeichneten Niederschrift kann abgesehen werden,Von der Aufnahme der in Absatz eins, bezeichneten Niederschrift kann abgesehen werden,
1.Ziffer einswenn der Beschuldigte einer nach § 41 Abs. 2 erfolgten Ladung oder einer nach § 42 Abs. 1 Z 2 ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung ungerechtfertigt keine Folge geleistet hat und das Verfahren ohne seine Anhörung durchgeführt wird. In diesem Fall ist ein Aktenvermerk über die Tatsache der erfolgten Ladung oder Aufforderung zur Rechtfertigung aufzunehmen;wenn der Beschuldigte einer nach Paragraph 41, Absatz 2, erfolgten Ladung oder einer nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung ungerechtfertigt keine Folge geleistet hat und das Verfahren ohne seine Anhörung durchgeführt wird. In diesem Fall ist ein Aktenvermerk über die Tatsache der erfolgten Ladung oder Aufforderung zur Rechtfertigung aufzunehmen;
2.Ziffer 2wenn der Beschuldigte vor der erkennenden oder ersuchten Behörde ein volles Geständnis ablegt und weitere Beweise nicht aufgenommen werden. In diesem Fall sind das Geständnis und der Verhandlungstag schriftlich festzuhalten.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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