(1) Die Niederschrift über den Gang der mündlichen Verhandlung hat zu enthalten:
1. | die Behörde; | |||||||||
2. | den Vornamen und den Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit, den Personenstand, die Beschäftigung und den Wohnort des Beschuldigten; | |||||||||
3. | den Namen eines allfälligen Verteidigers des Beschuldigten; | |||||||||
4. | die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat; | |||||||||
5. | die wesentlichen Aussagen der Zeugen und Sachverständigen und die sonstigen Beweisergebnisse; | |||||||||
6. | die Rechtfertigung oder das Geständnis des Beschuldigten; | |||||||||
7. | den Spruch; | |||||||||
8. | die Begründung (§ 60 AVG); | |||||||||
9. | die Rechtsmittelbelehrung; | |||||||||
10. | das Datum des Bescheides; | |||||||||
11. | das Datum der Verkündung. |
(2) Alle Angaben in der Niederschrift sind mit möglichster Kürze abzufassen. Sind die in Abs. 1 Z 2 bis 5 bezeichneten Angaben bereits schriftlich in den Akten niedergelegt, so genügt in der Niederschrift ein kurzer Hinweis auf die bezüglichen Aktenstücke.
(3) Von der Aufnahme der in Abs. 1 bezeichneten Niederschrift kann abgesehen werden,
1. | wenn der Beschuldigte einer nach § 41 Abs. 2 erfolgten Ladung oder einer nach § 42 Abs. 1 Z 2 ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung ungerechtfertigt keine Folge geleistet hat und das Verfahren ohne seine Anhörung durchgeführt wird. In diesem Fall ist ein Aktenvermerk über die Tatsache der erfolgten Ladung oder Aufforderung zur Rechtfertigung aufzunehmen; | |||||||||
2. | wenn der Beschuldigte vor der erkennenden oder ersuchten Behörde ein volles Geständnis ablegt und weitere Beweise nicht aufgenommen werden. In diesem Fall sind das Geständnis und der Verhandlungstag schriftlich festzuhalten. |
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