Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsDie Aufforderung nach § 40 Abs. 2 hat zu enthalten:Die Aufforderung nach Paragraph 40, Absatz 2, hat zu enthalten:
1.Ziffer einsdie deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat sowie die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift;
2.Ziffer 2die Aufforderung, sich entweder binnen der gesetzten Frist schriftlich oder zu dem zur Vernehmung bestimmten Zeitpunkt mündlich zu rechtfertigen und die der Verteidigung dienlichen Tatsachen und Beweismittel der Behörde bekanntzugeben, widrigenfalls die Behörde das Strafverfahren ohne seine Anhörung durchführen werde.
In der Aufforderung (Z 2) kann es dem Beschuldigten auch freigestellt werden, nach seiner Wahl entweder persönlich zur Vernehmung zu erscheinen oder sich unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernehmen zu lassen.In der Aufforderung (Ziffer 2,) kann es dem Beschuldigten auch freigestellt werden, nach seiner Wahl entweder persönlich zur Vernehmung zu erscheinen oder sich unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernehmen zu lassen.
(2)Absatz 2Diese Aufforderung ist zu eigenen Handen zuzustellen.
In Kraft seit 21.07.2023 bis 31.12.9999
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