Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 48,
In der Strafverfügung müssen angegeben sein:
1.Ziffer einsdie Behörde, die die Strafverfügung erläßt;
2.Ziffer 2der Vorname und der Familienname sowie der Wohnort des Beschuldigten;
3.Ziffer 3die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
4.Ziffer 4die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
5.Ziffer 5die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
6.Ziffer 6allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (§ 64 Abs. 3);allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (Paragraph 64, Absatz 3,);
7.Ziffer 7die Belehrung über den Einspruch (§ 49).die Belehrung über den Einspruch (Paragraph 49,).
In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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