In der Strafverfügung müssen angegeben sein:
1. | die Behörde, die die Strafverfügung erläßt; | |||||||||
2. | der Vorname und der Familienname sowie der Wohnort des Beschuldigten; | |||||||||
3. | die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung; | |||||||||
4. | die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; | |||||||||
5. | die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; | |||||||||
6. | allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (§ 64 Abs. 3); | |||||||||
7. | die Belehrung über den Einspruch (§ 49). |
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