§ 48 VStG

VStG - Verwaltungsstrafgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

In der Strafverfügung müssen angegeben sein:

1.

die Behörde, die die Strafverfügung erläßt;

2.

der Vorname und der Familienname sowie der Wohnort des Beschuldigten;

3.

die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;

4.

die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

5.

die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

6.

allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (§ 64 Abs. 3);

7.

die Belehrung über den Einspruch (§ 49).

In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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