Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Ladung (§ 19 AVG) hat zu enthalten:Die Ladung (Paragraph 19, AVG) hat zu enthalten:
1.Ziffer einsdie deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat sowie die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift;
2.Ziffer 2die Aufforderung, die der Verteidigung dienlichen Tatsachen vorzubringen und die der Verteidigung dienlichen Beweismittel mitzubringen oder der Behörde so rechtzeitig bekannt zu geben, dass sie zur Vernehmung noch herbeigeschafft werden können.
(2)Absatz 2Die Ladung kann auch die Androhung enthalten, daß das Strafverfahren, wenn der Beschuldigte der Ladung ungerechtfertigt keine Folge leistet, ohne seine Anhörung durchgeführt werden kann. Diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sie in der Ladung angedroht und wenn die Ladung dem Beschuldigten zu eigenen Handen zugestellt worden ist.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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