(1) Jedes Straferkenntnis hat eine Belehrung über das Recht des Beschuldigten, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten (§ 40 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013), zu enthalten.
(2) Abs. 1 ist nicht auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden,
1. | die mit einer Geldstrafe von bis zu 7 500 Euro und keiner Freiheitsstrafe bedroht sind oder | |||||||||
2. | für die bereits ein Verfahren nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes durchgeführt worden ist. |
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