Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsJedes Straferkenntnis hat eine Belehrung über das Recht des Beschuldigten, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten (§ 40 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013), zu enthalten.Jedes Straferkenntnis hat eine Belehrung über das Recht des Beschuldigten, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten (Paragraph 40, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,), zu enthalten.
(2)Absatz 2Abs. 1 ist nicht auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden,Absatz eins, ist nicht auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden,
1.Ziffer einsdie mit einer Geldstrafe von bis zu 7 500 Euro und keiner Freiheitsstrafe bedroht sind oder
2.Ziffer 2für die bereits ein Verfahren nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes durchgeführt worden ist.
In Kraft seit 15.08.2018 bis 31.12.9999
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