Rechtssatz: Eine Festnahme gemäß § 35 Z 1 VStG ist gesetzlich gedeckt, wenn der Beschwerdeführer aus kurzer Entfernung ?Scheiß Bullen...." durch das geöffnete Fenster des Dienstkraftwagens schreit, da er dadurch eine Verwaltungsübertretung begeht, die von mehreren Gendarmeriebeamten unmittelbar wahrgenommen wurde, er zudem seine Personalien nicht bekannt gab und auch keinen Ausweis mit sich führte. Wird der Beschwerdeführer unmittelbar nach Wegfall des Festnahmegrundes (Bekanntgabe der Ide... mehr lesen...
I.1. In der Beschwerde vom 28. Jänner 1999 wird nachfolgendes vorgebracht: I. Sachverhaltsdarstellung: Herr B wurde am 21.12.1998 um 23.12 Uhr in der Einfahrt zur Tiefgarage Leonhardstraße 100b als Lenker seines PKW G 97 XFE von den einschreitenden Beamten des Wachzimmers Schanzelgasse zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Als Begründung: wurde 'notorisches Falschparken' angegeben. Der Beschwerdeführer hat daraufhin die Fahrzeugpapiere ausgefolgt, die Identität wurde von den Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschwerdeführer wurde rechtmäßig zwecks Identitätsfeststellung im Sinne des § 35 Z 1 VStG festgenommen, da er nach dem vom Exekutivorgan unmittelbar wahrgenommenen Verdacht der Alkoholtestverweigerung auch die Herausgabe des Führerscheines verweigerte, indem er dies - wie die Vornahme des Alkoholtestes - an die unzulässige Bedingung knüpfte, dass eine Zeugin im Polizeifahrzeug mitfahren müsste. Damit hatte er ein Verhalten gesetzt, dass die Ausweisleistung verhinderte, zum... mehr lesen...