§ 33 VStG Vernehmung

VStG - Verwaltungsstrafgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsJeder Beschuldigte ist bei Beginn seiner ersten Vernehmung über den Vornamen und den Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit, den Personenstand, die Beschäftigung und den Wohnort sowie über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten zu befragen. Sind die Angaben darüber schon in den Akten enthalten, so sind sie dem Beschuldigten zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Der Beschuldigte ist, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Dolmetschers, in einer für ihn verständlichen Sprache zu informieren:
    1. 1.Ziffer einsüber die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen, und über das Recht, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen;
    2. 2.Ziffer 2über das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers;
    3. 3.Ziffer 3über die Möglichkeit eines Verzichts auf das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers, die möglichen Folgen eines solchen Verzichts und über die Möglichkeit, den Verzicht jederzeit während des Strafverfahrens zu widerrufen.
    Eine Verzichtserklärung muss freiwillig und unmissverständlich abgegeben werden. Die Erteilung der Information sowie ein allfälliger Verzicht auf das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers sind schriftlich festzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden. Er darf nicht durch Zwangsmittel, Drohungen, Versprechungen oder Vorspiegelungen zu Äußerungen genötigt oder bewogen werden. Die Stellung von Fragen, in welchen eine nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird, ist nicht zulässig. Fragen, wodurch Umstände vorgehalten werden, die erst durch die Antwort festgestellt werden sollen, dürfen erst dann gestellt werden, wenn der Befragte nicht in anderer Weise zu einer Erklärung über dieselben geführt werden konnte; die Fragen sind in solchen Fällen wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Der Beschuldigte darf nicht durch Zwangsstrafen zur Herausgabe von Tatgegenständen und Beweismitteln verhalten werden.
In Kraft seit 18.04.2024 bis 31.12.9999
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