Die Behörde kann von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens vorläufig absehen, solange
1. | die Strafverfolgung voraussichtlich nicht möglich ist oder | |||||||||
2. | die Strafverfolgung voraussichtlich einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. | |||||||||
Bei einer wesentlichen Änderung der für diese Beurteilung maßgeblichen Umstände ist das Strafverfahren einzuleiten oder fortzuführen. |
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