Die Behörde kann von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens vorläufig absehen, solange
1.Ziffer einsdie Strafverfolgung voraussichtlich nicht möglich ist oder
2.Ziffer 2die Strafverfolgung voraussichtlich einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Bei einer wesentlichen Änderung der für diese Beurteilung maßgeblichen Umstände ist das Strafverfahren einzuleiten oder fortzuführen.
In Kraft seit 15.08.2018 bis 31.12.9999
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