(1) Die Zuständigkeit zur Durchführung von mit Ablauf des Tages der Kundmachung der 18. Novelle zu diesem Gesetz bei dem nach der Geschäftsverteilung für Amtsenthebungen zuständigen Senat (§ 15 Abs. 4 in der Fassung vor der 18. Novelle zu diesem Gesetz) anhängigen Verfahren geht, wenn sie auf Antrag eingeleitet wurden, auf die Dienstbehörde (§ 4a Abs. 1) und in allen anderen Fällen auf das Dienstgericht über. Das Dienstgericht hat diese Verfahren neu durchzuführen. Das Mitglied, welches am Tag der Kundmachung der 18. Novelle zu diesem Gesetz den Vorsitz in dem nach der Geschäftsverteilung für Amtsenthebungen zuständigen Senat innehat, hat die diesbezüglichen Akten unverzüglich der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgericht zu übermitteln.
(2) Ist ein Erkenntnis oder Beschluss des nach der Geschäftsverteilung für Amtsenthebungen zuständigen Senates vor Ablauf des Tages der Kundmachung der 18. Novelle zu diesem Gesetz mündlich verkündet worden, die Zustellung einer den Beginn der Revisions- oder Beschwerdefrist auslösenden schriftlichen Ausfertigung desselben jedoch bis zum Ablauf dieses Tages nicht veranlasst worden, tritt das Erkenntnis bzw. der Beschluss mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.
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