§ 23 VGW-DRG

VGW-DRG - Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Für Bedienstete, welche die Ausbildung zur Landesrechtspflegerin oder zum Landesrechtspfleger vor dem 1. Jänner 2014 begonnen haben, gelten die Vorschriften über die praktische Ausbildung (§ 17 Abs. 1) mit der Maßgabe, dass folgende Tätigkeiten auf die erforderlichen Praxiszeiten anzurechnen sind:

1.

die Tätigkeit als Geschäftsabteilungsleiterin oder Geschäftsabteilungsleiter des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien,

2.

die Tätigkeit als Bedienstete oder Bediensteter des Fachverwaltungsdienstes oder des technischen Fachdienstes im Rechtsmittelverfahren und

3.

die mindestens fünfjährige Tätigkeit als Bedienstete oder Bediensteter des Fachverwaltungsdienstes oder des technischen Fachdienstes im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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