§ 84 VfGG

VfGG - Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Nach Einlangen der Gegenschrift und allfälliger Äußerungen und Gegenäußerungen oder nach Ablauf der Fristen und wenn die Behandlung der Beschwerde nicht gemäß § 19 Abs. 3 Z 1 mit Beschluss, der durch eine kurze Angabe der dafür wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte zu begründen und den Parteien zuzustellen ist, abgelehnt wurde, beraumt der Präsident die Verhandlung an.

(2) Zu dieser Verhandlung sind die Parteien zu laden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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