(1) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für deren Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
(2) Eine Beschwerde ist nicht zulässig gegen:
1. | Aussprüche gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985; | |||||||||
2. | Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9 VwGG; | |||||||||
3. | Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3 VwGG; | |||||||||
4. | Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2 VwGG. |
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
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