Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAuf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für deren Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Eine Beschwerde ist nicht zulässig gegen:
1.Ziffer einsAussprüche gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985;Aussprüche gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985;
2.Ziffer 2Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9 VwGG;Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins,, 3, 8 und 9 VwGG;
(3)Absatz 3Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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