§ 91 VfGG

VfGG - Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

Parteien des Verfahrens sind die Bundesregierung und die Volksanwaltschaft.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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