Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Der Untersuchungsrichter ist von der Mitwirkung bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeschlossen.
In Kraft seit 05.07.1953 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 76 VfGG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 76 VfGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 76 VfGG