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(1) Nach Einlangen der Gegenschrift und der weiteren etwa verlangtenallfälliger Äußerungen und Gegenäußerungen oder nach Ablauf der Fristen und wenn die Behandlung der Beschwerde nicht gemäß § 19 Abs. 3 Z 1 mit Beschluss, der durch eine kurze Angabe der dafür wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte zu begründen und dem Beschwerdeführer und der belangten Behördeden Parteien zuzustellen ist, abgelehnt wurde, beraumt der Präsident die Verhandlung an.
(2) Zu dieser Verhandlung sind der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und etwa sonst BeteiligteParteien zu laden.
(1) Nach Einlangen der Gegenschrift und der weiteren etwa verlangtenallfälliger Äußerungen und Gegenäußerungen oder nach Ablauf der Fristen und wenn die Behandlung der Beschwerde nicht gemäß § 19 Abs. 3 Z 1 mit Beschluss, der durch eine kurze Angabe der dafür wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte zu begründen und dem Beschwerdeführer und der belangten Behördeden Parteien zuzustellen ist, abgelehnt wurde, beraumt der Präsident die Verhandlung an.
(2) Zu dieser Verhandlung sind der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und etwa sonst BeteiligteParteien zu laden.