§ 84 VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Nach Einlangen der Gegenschrift und der weiteren etwa verlangtenallfälliger Äußerungen und Gegenäußerungen oder nach Ablauf der Fristen und wenn die Behandlung der Beschwerde nicht gemäß § 19 Abs. 3 Z 1 mit Beschluss, der durch eine kurze Angabe der dafür wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte zu begründen und dem Beschwerdeführer und der belangten Behördeden Parteien zuzustellen ist, abgelehnt wurde, beraumt der Präsident die Verhandlung an.

(2) Zu dieser Verhandlung sind der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und etwa sonst BeteiligteParteien zu laden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.2013

(1) Nach Einlangen der Gegenschrift und der weiteren etwa verlangtenallfälliger Äußerungen und Gegenäußerungen oder nach Ablauf der Fristen und wenn die Behandlung der Beschwerde nicht gemäß § 19 Abs. 3 Z 1 mit Beschluss, der durch eine kurze Angabe der dafür wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte zu begründen und dem Beschwerdeführer und der belangten Behördeden Parteien zuzustellen ist, abgelehnt wurde, beraumt der Präsident die Verhandlung an.

(2) Zu dieser Verhandlung sind der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und etwa sonst BeteiligteParteien zu laden.

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