§ 77 VfGG

VfGG - Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung darf nur wegen Gefährdung der Sicherheit des Staates ausgeschlossen werden.

In Kraft seit 05.07.1953 bis 31.12.9999
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