Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsNach geschlossener Voruntersuchung legt der Untersuchungsrichter die Akten dem Präsidenten vor, der die öffentliche mündliche Verhandlung anzuordnen hat.
(2)Absatz 2Der Tag der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist derart zu bestimmen, dass dem Angeklagten insoweit er nicht selbst eine Abkürzung begehrt, zur Vorbereitung seiner Verteidigung eine Frist von wenigstens zwei Wochen bleibt.
(3)Absatz 3Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung sind sowohl der Angeklagte als auch dessen Verteidiger sowie die mit der Vertretung der Anklage Beauftragten zu laden.
In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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