§ 78 VfGG

VfGG - Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Die öffentliche mündliche Verhandlung beginnt mit der Verlesung der Anklage durch den Schriftführer.

In Kraft seit 05.07.1953 bis 31.12.9999
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