Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 90,
Die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes hat den Aufschub oder die Unterbrechung der Amtshandlung der Volksanwaltschaft bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof zur Folge.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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