§ 88b VfGG

VfGG - Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die §§ 84 und 85 GOG gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass über behauptete Verletzungen solcher Rechte durch den Verfassungsgerichtshof der Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entscheidet.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 88b VfGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 88b VfGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 88b VfGG


Entscheidungen zu § 88b VfGG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 88b VfGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 88b VfGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VfGG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 88a VfGG
§ 89 VfGG