§ 71a VfGG

VfGG - Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Anfechtung eines Bescheides oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes, mit dem bzw. mit der der Verlust des Mandates in einem allgemeinen Vertretungskörper, der Funktion in einem Gemeindevorstand oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung ausgesprochen wird, ist binnen sechs Wochen nach seiner bzw. ihrer Zustellung einzubringen.
  2. (2)Absatz 2In dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof hat auch der Vertretungskörper (die gesetzliche berufliche Vertretung) Parteistellung.
  3. (3)Absatz 3Die Anfechtung hat aufschiebende Wirkung.
  4. (4)Absatz 4Der Verfassungsgerichtshof hat der Anfechtung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Entscheidung, das angefochtene Erkenntnis bzw. den angefochtenen Beschluss aufzuheben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit stattgefunden hat.
  5. (5)Absatz 5Auf das Verfahren sind im Übrigen die §§ 82 Abs. 2 bis 3b, 83, 84 Abs. 1, 86 und 88 sinngemäß anzuwenden. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung sind der Anfechtungswerber sowie die Behörde zu laden.Auf das Verfahren sind im Übrigen die Paragraphen 82, Absatz 2 bis 3b, 83, 84 Absatz eins,, 86 und 88 sinngemäß anzuwenden. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung sind der Anfechtungswerber sowie die Behörde zu laden.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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