§ 71a VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Anfechtung eines Bescheides oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes, mit dem bzw. mit der der Verlust des Mandates in einem allgemeinen Vertretungskörper, der Funktion in einem Gemeindevorstand oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung ausgesprochen wird, ist binnen sechs Wochen nach seiner bzw. ihrer Zustellung einzubringen.

(2) In dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof hat auch der Vertretungskörper (die gesetzliche berufliche Vertretung) Parteistellung.

(3) Die Anfechtung hat aufschiebende Wirkung.

(4) Der Verfassungsgerichtshof hat der Anfechtung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Entscheidung, das angefochtene Erkenntnis bzw. den angefochtenen Beschluss aufzuheben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit stattgefunden hat.

(5) Auf das Verfahren sind im Übrigen die §§ 82 Abs. 2 und 3bis 3b, 83, 84 Abs. 1, 86 und 88 sinngemäß anzuwenden. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung sind der Anfechtungswerber sowie die Behörde zu laden.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 17.12.2014 bis 31.12.2016

(1) Die Anfechtung eines Bescheides oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes, mit dem bzw. mit der der Verlust des Mandates in einem allgemeinen Vertretungskörper, der Funktion in einem Gemeindevorstand oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung ausgesprochen wird, ist binnen sechs Wochen nach seiner bzw. ihrer Zustellung einzubringen.

(2) In dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof hat auch der Vertretungskörper (die gesetzliche berufliche Vertretung) Parteistellung.

(3) Die Anfechtung hat aufschiebende Wirkung.

(4) Der Verfassungsgerichtshof hat der Anfechtung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Entscheidung, das angefochtene Erkenntnis bzw. den angefochtenen Beschluss aufzuheben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit stattgefunden hat.

(5) Auf das Verfahren sind im Übrigen die §§ 82 Abs. 2 und 3bis 3b, 83, 84 Abs. 1, 86 und 88 sinngemäß anzuwenden. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung sind der Anfechtungswerber sowie die Behörde zu laden.

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