Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 65,
Die vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnittes sind sinngemäß anzuwenden:
1.Ziffer einsauf Anträge eines Gerichtes (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG), die die Entscheidung begehren, dass das angefochtene Gesetz oder bestimmte Stellen eines solchen verfassungswidrig waren (Art. 89 Abs. 3 B-VG);auf Anträge eines Gerichtes (Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG), die die Entscheidung begehren, dass das angefochtene Gesetz oder bestimmte Stellen eines solchen verfassungswidrig waren (Artikel 89, Absatz 3, B-VG);
2.Ziffer 2wenn der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen von Amts wegen zu erkennen hat (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. b B-VG).wenn der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen von Amts wegen zu erkennen hat (Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, B-VG).
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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