Entscheidungsgründe: 1.1.1. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5.3.2001 wurde der Anfechtungswerber seines Mandates als Mitglied des Gemeindevorstandes und als Obmann des Ausschusses für örtliche Umweltfragen der Gemeinde Hofkirchen im Mühlkreis (im Folgenden: Hofkirchen) für verlustig erklärt. 1.1.2. Der Bescheid, der sich auf §23 Abs2, §30 Abs3 litb und Abs4 sowie §33 Abs8 Oberösterreichische Gemeindeordnung 1990 (GemO), LGBl. 1990/91, idF 20... mehr lesen...
Index: L1 GemeinderechtL1000 Gemeindeordnung
Norm: B-VG Art117 Abs5B-VG Art141 Abs1 liteOö GemeindeO 1990 §28Oö GemeindeO 1990 §30VfGG §82 Abs2VfGG §71a
Leitsatz: Zulässigkeit der Anfechtung der bescheidmäßigen Aberkennung eines
Gemeindevorstandsmandates; Rechtsverletzungsbehauptung keine
Prozessvoraussetzung im Verfahren über die Aberkennung eines
Mandates; verfassungswidrige Auslegung des Tatbestandes des
nachträglichen Verlusts der W... mehr lesen...
Begründung: 1. Der Einschreiter G S focht mit seiner von einem Rechtsanwalt unterfertigten und als Beschwerde bezeichneten, der Sache nach auf Art141 Abs1 lite B-VG gestützten Eingabe vom 2. Mai 1989 den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. März 1989, Z Gem-724/10-1989-Kb, an, mit dem er seines Mandates als Mitglied des Gemeindevorstandes (und als Vizebürgermeister) der Gemeinde Mettmach (Oberösterreich) verlustig erklärt wurde. 2.1. Gemäß §15 Abs2 (iV... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art141 Abs1 liteVfGG §71a
Leitsatz: Fehlen des Begehrens auf Aufhebung des Bescheides, mit dem der
Antragsteller seines Mandates als Mitglied des Gemeindevorstandes
verlustig erklärt wurde; inhaltlicher, nicht verbesserungsfähiger
Mangel - Anfechtung unzulässig
Rechtssatz: Da die vorliegende Anfechtungsschrift nach ... mehr lesen...