Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsZur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof sind außer der anfechtenden Partei alle Wählergruppen (Parteien) zu laden, die an der Bewerbung zu der angefochtenen Wahl teilgenommen haben, oder die sonst nach der betreffenden Wahlordnung zur Anfechtung der Wahl berechtigten Parteien. Der im § 68 Abs. 2 bezeichneten Wahlbehörde ist die Entsendung eines Vertreters freizustellen.Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof sind außer der anfechtenden Partei alle Wählergruppen (Parteien) zu laden, die an der Bewerbung zu der angefochtenen Wahl teilgenommen haben, oder die sonst nach der betreffenden Wahlordnung zur Anfechtung der Wahl berechtigten Parteien. Der im Paragraph 68, Absatz 2, bezeichneten Wahlbehörde ist die Entsendung eines Vertreters freizustellen.
(2)Absatz 2Besteht die in der Wahlanfechtung behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens darin, dass eine nicht wählbare Person für gewählt erklärt oder einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden ist, ist auch diese Person zu laden.
In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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