§ 70 VfGG

VfGG - Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Einer gemäß § 67 eingebrachten Wahlanfechtung hat der Verfassungsgerichtshof stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. In dem der Anfechtung stattgebenden Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof entweder das ganze Wahlverfahren oder von ihm genau zu bezeichnende Teile des Wahlverfahrens aufzuheben.

(2) Gibt der Verfassungsgerichtshof einer Wahlanfechtung statt, weil eine nicht wählbare Person für gewählt erklärt worden ist, so hat er die Wahl dieser Person für nichtig zu erklären. In diesem Fall finden die Bestimmungen der betreffenden Wahlordnung Anwendung, die sich auf das Freiwerden eines Mandats beziehen.

(3) Gibt der Verfassungsgerichtshof einer Wahlanfechtung statt, weil einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden ist, so hat das Erkenntnis auszusprechen, ob hiedurch die Wahl anderer Personen nichtig geworden ist, und in diesem Fall die Wahl dieser Personen aufzuheben. Hat die angefochtene Wahl auf Grund von angemeldeten Parteilisten stattgefunden, so hat die zuständige Wahlbehörde ihre Verlautbarung des Wahlergebnisses richtigzustellen.

(4) Die Wahlbehörden, die nach Stattgebung der Wahlanfechtung in der Sache die weiteren Verfügungen zu treffen haben, sind an die tatsächlichen Feststellungen und an die Rechtsanschauung gebunden, von denen der Verfassungsgerichtshof bei seinem Erkenntnis ausgegangen ist.

(5) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 ist das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes dem Vorsitzenden des betreffenden Vertretungskörpers (der gesetzlichen beruflichen Vertretung selbst) unverzüglich zuzustellen. Jene Personen, deren Wahl durch das Erkenntnis als aufgehoben oder als nichtig erklärt anzusehen ist, haben von dem dieser Zustellung folgenden Tag an den Beratungen des betreffenden Vertretungskörpers fernzubleiben und sich der Führung der Geschäfte in der Landesregierung (im Gemeindevorstand, in der gesetzlichen beruflichen Vertretung) zu enthalten. Ist jedoch auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die teilweise oder gänzliche Wiederholung der Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper, zum Europäischen Parlament oder zu einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung erforderlich, so verlieren die betroffenen Mitglieder dieses Vertretungskörpers ihr Mandat erst im Zeitpunkt der Übernahme desselben durch die in der Wiederholungswahl gewählten Mitglieder.

In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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