§ 61a VfGG

VfGG - Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Wurde das Verordnungsprüfungsverfahren auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet (Art. 139 Abs. 1 Z 3 B-VG), eingeleitet, so sind ihr im Fall des Obsiegens die erwachsenen Prozesskosten von dem Rechtsträger zu ersetzen, für den die Behörde bei Erlassung der Verordnung gehandelt hat.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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