Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsEine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, kann einen Antrag stellen, die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben (Art. 139 Abs. 1 Z 4 B-VG). Die Stellung eines solchen Antrages ist unzulässig:Eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, kann einen Antrag stellen, die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben (Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG). Die Stellung eines solchen Antrages ist unzulässig:
1.Ziffer einsim Verfahren zur Anordnung oder Durchsetzung der Rückstellung widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder (§ 111a AußStrG);im Verfahren zur Anordnung oder Durchsetzung der Rückstellung widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder (Paragraph 111 a, AußStrG);
2.Ziffer 2im Besitzstörungsverfahren (§§ 454 bis 459 ZPO);im Besitzstörungsverfahren (Paragraphen 454 bis 459 ZPO);
3.Ziffer 3im Beweissicherungsverfahren (§§ 384 bis 389 ZPO);im Beweissicherungsverfahren (Paragraphen 384 bis 389 ZPO);
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 5 Z 2, BGBl. I Nr. 88/2023)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,)(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 5 Z 2, BGBl. I Nr. 88/2023)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,)
6.Ziffer 6im Verfahren betreffend mittlerweilige Vorkehrungen gemäß § 180 der Notariatsordnung – NO, RGBl. Nr. 75/1871;im Verfahren betreffend mittlerweilige Vorkehrungen gemäß Paragraph 180, der Notariatsordnung – NO, RGBl. Nr. 75/1871;
7.Ziffer 7im Verfahren gemäß den Bestimmungen des Unterhaltsvorschußgesetzes 1985 – UVG, BGBl. Nr. 451/1985;
8.Ziffer 8im Insolvenzverfahren;
9.Ziffer 9im Exekutionsverfahren und im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, einschließlich des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung.
(Anm.: Z 10 aufgehoben durch Art. 5 Z 2, BGBl. I Nr. 88/2023)Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,)
(2)Absatz 2Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 – JGG, BGBl. Nr. 599/1988) hat das Recht, auch gegen den Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten einen Antrag zu stellen, die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten (Paragraph 38, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 – JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,) hat das Recht, auch gegen den Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten einen Antrag zu stellen, die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.
(3)Absatz 3Der Antrag hat über die Erfordernisse des § 57 hinaus zu enthalten:Der Antrag hat über die Erfordernisse des Paragraph 57, hinaus zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Entscheidung und des ordentlichen Gerichtes, das sie erlassen hat;
2.Ziffer 2die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.
(4)Absatz 4Dem Antrag sind eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der Entscheidung sowie eine Abschrift oder Kopie dieses Rechtsmittels anzuschließen.
(5)Absatz 5Der Verfassungsgerichtshof hat das ordentliche Gericht erster Instanz von der Stellung eines Antrages gemäß Abs. 1 unverzüglich zu verständigen. Dieses hat dem Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels mitzuteilen.Der Verfassungsgerichtshof hat das ordentliche Gericht erster Instanz von der Stellung eines Antrages gemäß Absatz eins, unverzüglich zu verständigen. Dieses hat dem Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels mitzuteilen.
(6)Absatz 6In dem beim Rechtsmittelgericht anhängigen Verfahren dürfen bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
In Kraft seit 21.07.2023 bis 31.12.9999
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