Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
Paragraph 61,
Die vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnittes sind sinngemäß anzuwenden:
1.Ziffer einsauf Anträge eines Gerichtes (Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG), die die Entscheidung begehren, dass die angefochtene Verordnung oder bestimmte Stellen einer solchen gesetzwidrig waren (Art. 89 Abs. 3 B-VG);auf Anträge eines Gerichtes (Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG), die die Entscheidung begehren, dass die angefochtene Verordnung oder bestimmte Stellen einer solchen gesetzwidrig waren (Artikel 89, Absatz 3, B-VG);
2.Ziffer 2wenn der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen von Amts wegen zu erkennen hat (Art. 139 Abs. 1 Z 2 B-VG).wenn der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen von Amts wegen zu erkennen hat (Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG).
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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