Entscheidungen zu § 56i VfGG

Verfassungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Vfgh Beschluss 2019/3/13 UA4/2018

I.       Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren 1.       Die beschwerdeführenden Parteien erhoben bereits zur Geschäftszahl UA2/2018 beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde gemäß Art138b Abs1 Z7 B-VG wegen der behaupteten Verletzung in Persönlichkeitsrechten durch näher bezeichnetes Verhalten des Untersuchungsausschusses betreffend die Einflussnahme auf das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (im Folgenden: "BVT-Untersuchungsausschuss"). Hinsichtlich des jener Beschwerd... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 13.03.2019

RS Vfgh 2019/3/13 UA4/2018

Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Norm: B-VG Art53, Art138b Abs1 Z7VfGG §56iVerfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse - VO-UA §46InformationsordnungsG §4
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen näher bezeichnete Verhalten des BVT-Untersuchungsausschusses bzw dessen Funktionären; keine Möglichkeit der Anrufung des VfGH zur Änderung der Klassifizierungsstufe von "eingeschränkt" in "geheim" betreffend an... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 13.03.2019

TE Vfgh Beschluss 2018/12/11 UA2/2018

I.       Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren 1.       Der Geschäftsordnungsausschuss des Nationalrates fasste in seiner Sitzung vom 19. April 2018 anlässlich der Behandlung des Verlangens auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß §33 Abs1 2. Satz GOG-NR betreffend die politische Einflussnahme auf das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (im Folgenden: "BVT-Untersuchungsausschuss") folgenden grundsätzlichen Beweisbeschluss (109 BlgNR 26. GP): "Grundsätzliche... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 11.12.2018

RS Vfgh 2018/12/11 UA2/2018

Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Norm: B-VG Art53 Abs3, Art138b Abs1 Z7EMRK Art8InformationsordnungsG §6VfGG §7 Abs1, §56i
Leitsatz: Zurückweisung der Beschwerde gegen ein näher bezeichnetes Verhalten des BVT-Untersuchungsausschusses bzw von dessen Funktionären wegen Verspätung und Unzulässigkeit; keine Möglichkeit einer Verletzung (konkreter) Persönlichkeitsrechte durch das Verhalten des BVT-Untersuchungsausschusses; kein Rech... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 11.12.2018

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