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Der Antrag im Sinne des Art. 138 Abs. 2 des BundesB-VerfassungsgesetzesVG hat die Feststellung zu begehren, ob eine Angelegenheit nach Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt.
Der Antrag im Sinne des Art. 138 Abs. 2 des BundesB-VerfassungsgesetzesVG hat die Feststellung zu begehren, ob eine Angelegenheit nach Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt.