Norm: FlVfGG §35
Rechtssatz: Eine außerhalb eines Teilungsverfahrens von der Agrarbehörde gemäß § 35 FGG 1951 zu treffende Entscheidung könnte nur eine Vorfrage des gerichtlichen Anspruches zum Gegenstand haben (so schon SZ 35/21). Dies bedeutet, daß mangels ausdrücklicher oder schlüssiger Verweisung der Entscheidungskompetenz an die Agrarbehörden die gerichtliche Entscheidungsbefugnis nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Das Gericht hat da... mehr lesen...
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Übergabe von Anteilen an einer Agrargemeinschaft, die der Beklagten bücherlich zugeschrieben sind, nach den Klagsbehauptungen jedoch der Klägerin zustehen. Hilfsweise begehrt sie die Übergabe des im Zuge der Naturalteilung der Beklagten zukommenden Grundstückes. In der Klage brachte sie u. a. vor, daß die Agraranteile bzw. die agrargemeinschaftlichen Grundstücke in der Natur bereits geteilt seien, das Verfahren vor der zuständigen Agrarbehörd... mehr lesen...
Norm: Bgld FLG 1950 §34bgld FLG 1950 §35bgld FlVfGG 1951 §34bgld FlVfGG 1951 §35JN §1 CVIIa
Rechtssatz: Die Einleitung eines Teilungsverfahrens durch die Agrarbehörde bedarf der Erlassung eines formellen Bescheides, da erst durch diesen die Zuständigkeit der Agrarbehörde für sonst den Gerichten vorbehaltene Verfahren entsteht. Die Entscheidung nach § 35 Abs 1 bgld FLG hat nur die Feststellung der Teilgenossen und ihrer Anteilsrechte zum Gegenst... mehr lesen...