Durch Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 2. Juli 1975, AVerm 5, wurde aufgrund des § 22 Abs. 1 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bungesgesetzes BGBl. Nr. 238/1975, der Beginn des Verfahrens zur allgemeinen Neuanlegung des Grenzkatasters in der Katastralgemeinde S angeordnet. Im Zuge dieses Neuanlegungsverfahrens fand am 12. August 1976 an Ort und Stelle eine Grenzverhandlung statt, in der unter anderem auch die Grenze zwisch... mehr lesen...
Index: 95/03 Vermessungsrecht
Norm: VermG 1968 §13;VermG 1968 §30;
Rechtssatz: Aus dem Umstand, daß das VermG vor der endgültigen Inkraftsetzung des Grenzkatasters ein "Richtigstellungsverfahren" vorsieht, in dessen Zuge nach § 30 VermG von den beteiligten Eigentümern Einwendungen gegen den Entwurf erhoben werden können, folgt nicht, daß dann, wenn keine derartigen Einwendungen erhoben werden, nachfolgend kein Ber... mehr lesen...