§ 18 VermG

Vermessungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Paragraph 18,

Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z. 1 hinsichtlich eines Grundstückes ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen derdes §§ 37 § 39 Abs. 3 und 43 entspricht, anzuschließen. Dem Antrag auf Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, hinsichtlich eines Grundstückes ist ein Plan einer der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 sowie Absatz 2, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen der Paragraphen 37 und 43des Paragraph 39, Absatz 3, entspricht, anzuschließen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.07.1975 bis 31.12.2008
Paragraph 18,

Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z. 1 hinsichtlich eines Grundstückes ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen derdes §§ 37 § 39 Abs. 3 und 43 entspricht, anzuschließen. Dem Antrag auf Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, hinsichtlich eines Grundstückes ist ein Plan einer der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 sowie Absatz 2, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen der Paragraphen 37 und 43des Paragraph 39, Absatz 3, entspricht, anzuschließen.

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