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Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z. 1 hinsichtlich eines Grundstückes ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen derdes §§ 37 § 39 Abs. 3 und 43 entspricht, anzuschließen. Dem Antrag auf Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, hinsichtlich eines Grundstückes ist ein Plan einer der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 sowie Absatz 2, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen der Paragraphen 37 und 43des Paragraph 39, Absatz 3, entspricht, anzuschließen.
Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z. 1 hinsichtlich eines Grundstückes ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen derdes §§ 37 § 39 Abs. 3 und 43 entspricht, anzuschließen. Dem Antrag auf Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, hinsichtlich eines Grundstückes ist ein Plan einer der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 sowie Absatz 2, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen der Paragraphen 37 und 43des Paragraph 39, Absatz 3, entspricht, anzuschließen.