§ 18 VermG

Vermessungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999

§ 18. Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 hinsichtlich eines Grundstückes ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen derdes §§ 37 § 39 Abs. 3 und 43 entspricht, anzuschließen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.07.1975 bis 31.12.2008

§ 18. Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 hinsichtlich eines Grundstückes ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen derdes §§ 37 § 39 Abs. 3 und 43 entspricht, anzuschließen.

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