(1) Die Vizepräsidenten haben den Präsidenten in seiner Geschäftsführung zu unterstützen.
(2) Die Vizepräsidenten sind nach ihrer Reihenfolge zur Stellvertretung des Präsidenten berufen. Sämtliche dem Präsidenten zustehenden Rechte und obliegenden Pflichten gehen auf den Stellvertreter über.
(3) Wenn der Präsident und die Vizepräsidenten an der Ausübung ihres Amtes vorübergehend verhindert sind, gehen ihre Rechte und Pflichten auf das an Lebensjahren älteste an der Ausübung seiner Funktion nicht verhinderte Mitglied des Landtages über. Dieses Mitglied hat zu Beginn der nächsten Sitzung die Wahl eines Vorsitzenden und zweier Stellvertreter durch den Landtag zu veranlassen, welchen die Funktionen der verhinderten Präsidenten zukommen, bis diese ihr Amt wieder ausüben können. Für die Wahl gilt § 2 sinngemäß.
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