Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsIm Monat Mai 2008 gebührt eine Einmalzahlung von 175 €
1.Ziffer einsdem Vertragsbediensteten, wenn er
a)Litera aam 1. Mai 2008 Anspruch auf Monatsentgelt hat und
b)Litera bsich der Anspruch auf diese Einmalzahlung nicht bereits aus einem Sondervertrag ergibt, und
2.Ziffer 2dem Verwaltungspraktikanten, wenn er am 1. Mai 2008 Anspruch auf Ausbildungsbeitrag hat.
(2)Absatz 2Der im Abs. 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Vertragsbedienstete am 1. Mai 2008 hat, zu aliquotieren. Wenn die Vertragsbedienstete am 1. Mai 2008 nach § 3 Abs. 1 bis 3 oder § 5 Abs. 1 MSchG 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Vertragsbedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.Der im Absatz eins, genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Vertragsbedienstete am 1. Mai 2008 hat, zu aliquotieren. Wenn die Vertragsbedienstete am 1. Mai 2008 nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 5, Absatz eins, MSchG 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Vertragsbedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.
(3)Absatz 3Kranken- oder Wochengeld ist dem Monatsentgelt oder Ausbildungsbeitrag gleichzuhalten.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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