(1) Im Monat Mai 2008 gebührt eine Einmalzahlung von 175 €
1. | dem Vertragsbediensteten, wenn er | |||||||||
a) | am 1. Mai 2008 Anspruch auf Monatsentgelt hat und | |||||||||
b) | sich der Anspruch auf diese Einmalzahlung nicht bereits aus einem Sondervertrag ergibt, und | |||||||||
2. | dem Verwaltungspraktikanten, wenn er am 1. Mai 2008 Anspruch auf Ausbildungsbeitrag hat. |
(2) Der im Abs. 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Vertragsbedienstete am 1. Mai 2008 hat, zu aliquotieren. Wenn die Vertragsbedienstete am 1. Mai 2008 nach § 3 Abs. 1 bis 3 oder § 5 Abs. 1 MSchG 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Vertragsbedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.
(3) Kranken- oder Wochengeld ist dem Monatsentgelt oder Ausbildungsbeitrag gleichzuhalten.
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