§ 94d VBG

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsBei Vertragsbediensteten,
    1. 1.Ziffer einsderen erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, oder
    2. 2.Ziffer 2deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach § 26 Abs. 5 in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden,deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach Paragraph 26, Absatz 5, in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden,
    ist mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 26 Abs. 2 Z 1a zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Z 1 oder der Feststellung nach Z 2 nicht zur Gänze berücksichtigt wurden. § 26 Abs. 5 dritter Satz und Abs. 6a sind anzuwenden.ist mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins a, zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Ziffer eins, oder der Feststellung nach Ziffer 2, nicht zur Gänze berücksichtigt wurden. Paragraph 26, Absatz 5, dritter Satz und Absatz 6 a, sind anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Für Vertragsbedienstete nach Abs. 1 Z 1 oder 2, die noch keinen Antrag gemäß Abs. 1 gestellt haben, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 auch dann noch zulässig, wenn die Fristen gemäß § 26 Abs. 6 oder 6a bereits abgelaufen sind. Diesfalls ist eine Anrechnung zusätzlicher Zeiten über die in Abs. 1 genannten Zeiten hinaus ausgeschlossen.Für Vertragsbedienstete nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2, die noch keinen Antrag gemäß Absatz eins, gestellt haben, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, auch dann noch zulässig, wenn die Fristen gemäß Paragraph 26, Absatz 6, oder 6a bereits abgelaufen sind. Diesfalls ist eine Anrechnung zusätzlicher Zeiten über die in Absatz eins, genannten Zeiten hinaus ausgeschlossen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 51, BGBl. I Nr. 153/2020)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 51,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,)

  3. (4)Absatz 4Die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Abs. 1 ist nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung oder nach den Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter von einem Vorbildungsausgleich betroffen gewesen wären. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.Die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Absatz eins, ist nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung oder nach den Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter von einem Vorbildungsausgleich betroffen gewesen wären. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.
  4. (5)Absatz 5Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom 8. Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, nicht in die Verjährungsfrist nach § 18a Abs. 1 eingerechnet.Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom 8. Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, nicht in die Verjährungsfrist nach Paragraph 18 a, Absatz eins, eingerechnet.
In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
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