Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L gebühren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
1. | die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte nach den §§ 61a, 61c und 61e Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, | |||||||||
2. | die Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen nach den §§ 61b, 61d und 61e Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 Z 2 bis 4, | |||||||||
3. | die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a, | |||||||||
4. | die Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach § 63b in Verbindung mit § 116e und | |||||||||
5. | die Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach § 63c | |||||||||
des Gehaltsgesetzes 1956. |
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