§ 90t VBG Vergütungen und Abgeltungen

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
§ 90t.Paragraph 90 t,

Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L gebühren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch II L gebühren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

  1. 1.Ziffer einsdie Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte nach den §§ 61a, 61c und 61e Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1,die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte nach den Paragraphen 61 a,, 61c und 61e Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins,,
  2. 2.Ziffer 2die Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen nach den §§ 61b, 61d und 61e Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 Z 2 bis 4,die Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen nach den Paragraphen 61 b,, 61d und 61e Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2, Ziffer 2 bis 4,
  3. 3.Ziffer 3die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a,die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach Paragraph 63 a,,
  4. 4.Ziffer 4die Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach § 63b in Verbindung mit § 116e unddie Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach Paragraph 63 b, in Verbindung mit Paragraph 116 e, und
  5. 5.Ziffer 5die Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach § 63cdie Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach Paragraph 63 c,
des Gehaltsgesetzes 1956.
In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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