Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsWird ein Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 2 des Entlohnungsschemas I, auf den § 90g anzuwenden ist, außerhalb einer Volksschule auf einem für Lehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet, und hätte er im Falle einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 Anspruch auf eine DienstzulageWird ein Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 2 des Entlohnungsschemas römisch eins, auf den Paragraph 90 g, anzuwenden ist, außerhalb einer Volksschule auf einem für Lehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet, und hätte er im Falle einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 Anspruch auf eine Dienstzulage
1.Ziffer einsgemäß § 59 Abs. 5 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mitgemäß Paragraph 59, Absatz 5, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit§ 90e Abs. 2 oderParagraph 90 e, Absatz 2, oder
2.Ziffer 2gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mitgemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit§ 90e Abs. 2,Paragraph 90 e, Absatz 2,,
so gebührt ihm unter den Voraussetzungen der Abs. 2 oder 3 eine Ergänzungszulage.so gebührt ihm unter den Voraussetzungen der Absatz 2, oder 3 eine Ergänzungszulage.
(2)Absatz 2Im Fall des Abs. 1 Z 1 gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das dem Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 gebührt, und dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das ihm im Fall einer Überstellung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 ohne Anwendung des § 90g gebührt hätte.Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das dem Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 gebührt, und dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das ihm im Fall einer Überstellung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 ohne Anwendung des Paragraph 90 g, gebührt hätte.
(3)Absatz 3Im Fall des Abs. 1 Z 2 gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das dem Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 gebührt, und dem Betrag, der sich zusammensetzt ausIm Fall des Absatz eins, Ziffer 2, gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das dem Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 gebührt, und dem Betrag, der sich zusammensetzt aus
1.Ziffer einsdem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das ihm gebühren würde, wenn er in der Entlohnungsgruppe l 2a 1 geblieben wäre, und
2.Ziffer 2der Dienstzulage, die ihm in diesem Fall gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 90e Abs. 2 gebührt hätte.der Dienstzulage, die ihm in diesem Fall gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit Paragraph 90 e, Absatz 2, gebührt hätte.
(4)Absatz 4Im übrigen teilt die Ergänzungszulage das rechtliche Schicksal der Dienstzulage, die im Fall des Verbleibens in der Entlohnungsgruppe l 2a 1 gemäß den §§ 59 Abs. 5 Z 1 und 60 Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 90e Abs. 2 gebührt hätte.Im übrigen teilt die Ergänzungszulage das rechtliche Schicksal der Dienstzulage, die im Fall des Verbleibens in der Entlohnungsgruppe l 2a 1 gemäß den Paragraphen 59, Absatz 5, Ziffer eins und 60 Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit Paragraph 90 e, Absatz 2, gebührt hätte.
In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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